Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von
Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6 Juni 1983 (BGBI. I S. 645, 1680),
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBI. I S. 850)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
§ 1 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im
Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. I
S.1311) sind.
(2) Die Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung
an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten
Einrichtung durchgeführt wird.
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an
Hochschulen
§3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. (
27.Juli 2000)
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Für den Besuch der dreijährigen Vollzeitausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten kann gemäß § 1 Abs. 1 PsychThV dem Grunde nach
Ausbildungsförderung nach dem BAföG gewährt werden (§ 1 Abs. 2 PsychThV).
Die Auszubildenden erhalten gemäß § 2 PsychThV Ausbildungsförderung wie
Studierende an Hochschulen. Die Förderung wird daher gemäß § 7 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG als Bankdarlehen nach § 18c
BAföG geleistet.
Auch nach dem 30. LJ ist eine Förderung möglich, wenn die
Ausbildung direkt an das Studium anschließt. Der Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAFöG muss
normalerweise an die
jeweiligen Ausbildungsämter der Städte bzw. Kreise gestellt werden. Im
Falle des IVS ist das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg / Amt für
Ausbildungsförderung
Hofmannstr 27, 91052 Erlangen zuständig (Tel: 09131 - 8917-0;
Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag: 08.30-12.00 Uhr und 13.00-16.00
Uhr, Dienstag und Freitag: 08.30-12.00 Uhr).
Anmerkung:
Zuständig für Auszubildende, die vor Aufnahme der Ausbildung ihren
ständigen Wohnsitz in Bayern hatten, sind die bisher bestimmten Ämter für
Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken Erlangen-Nürnberg und
München. Für Auszubildende, die vor Aufnahme der Ausbildung ihren
ständigen Wohnsitz außerhalb des Freistaates Bayern hatten, ist das Amt
des jeweiligen Landes zuständig (Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst, A 5 - S 1138-8/53 734 02.12.2002)
Alle aktuellen Informationen zum Thema BAföG finden Sie auf den
BAföG-Seiten des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).
Unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-223 63 41
betreiben das BMBF und das Deutsche Studentenwerk gemeinsam eine Hotline
für alle Fragen rund ums BAföG.
BAföG-Antragsformulare erhalten Sie in Erlangen und Nürnberg beim
Amt
für Ausbildungsförderung, außerdem in Erlangen im Zimmer 021
(Auskunft).
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