Auszug aus einem aktuellen Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 10.8.2004 für das IVS

Betr. Praktische Tätigkeit und Praktische Ausbildung 

3.4.1   Als ausreichend gilt eine Zahl von Kooperationsverträgen, wenn damit jedem Kandidaten desselben Ausbildungsjahres ein Platz an einer Klinik zur Verfügung gestellt werden kann, an welcher die Ableistung der gesamten 1200 Stunden zulässig ist. Können durch eine Einzelfallentscheidung der Regierung von Unterfranken dort nur weniger Stunden abgeleistet werden, ist die Differenz zu 1200 Stunden an einer Klinik mit voller Zulassung oder Weiterbildungsbefugnis zu absolvieren. Dies gilt sinngemäß für die praktische Tätigkeit von höchstens 600 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender Zulassung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 KJPsychTh-APrV.

 

3.4.2   Die praktische Tätigkeit (Psychiatrie) ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Die übliche Dauer für 1200 Stunden beträgt etwa 1 Jahr, jedoch nicht weniger als 8 Monate.

 

3.4.3   Die praktische Tätigkeit (Psychiatrie) von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kann nicht in einer Einrichtung für Erwachsene absolviert werden. Ob und in welchem Umfang die praktische Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten in einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung abgeleistet werden kann, ist mit der Regierung von Unterfranken abzuklären.

 

3.5.2   Die praktische Tätigkeit (Psychotherapie/Psychosomatik) ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Die übliche Dauer für 600 Stunden beträgt etwa 6 Monate, jedoch nicht weniger als 4 Monate.

 

3.5.3   Die praktische Tätigkeit (Psychotherapie/Psychosomatik) von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kann nicht in einer Einrichtung für Erwachsene absolviert werden. Ob und in welchem Umfang die praktische Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten in einer Einrichtung oder Praxis der Kinder- und Jugendpsychotherapie abgeleistet werden kann, ist mit der Regierung von Unterfranken abzuklären.

 

3.7.2  Mit der praktischen Ausbildung kann erst begonnen werden, wenn die Ausbildungsteilnehmer durch die bisherige Ausbildung die Befähigung zur eigenständigen Patientenbehandlung erreicht haben. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn etwa die Hälfte der Ausbildung absolviert worden ist. Soweit Ausbildungskandidaten an der gleichen Einrichtung neben der praktischen Ausbildung auch die praktische Tätigkeit (Psychiatrie oder Psychosomatik) absolvieren wollen, ist darauf zu achten, dass die beiden Ausbildungsbestandteile an sich nicht kombinierbar sind. Die gleichzeitige Durchführung von praktischer Ausbildung und praktischer Tätigkeit, unter Umständen noch am gleichen Patienten, ist nicht zulässig.

 

20.8.2004/Dr.R./br


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